Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung werden aufgrund der Grundstücks- und Geschossflächen erhoben.
Dieser Beitrag ist in der Regel einmalig, jedoch können u.U. zusätzliche Flächen entstehen, welche einen weiteren Beitrag auslösen. Klassische Beispiele hierfür sind z.B.
• der (weitere) Ausbau des Dachgeschosses oder Spitzbodens,
• der Anbau eines Wintergartens,
• die Umnutzung eines ehem. Stadels in Wohnraum
• oder auch ein Wasser- und/oder Abwasseranschluss in der Garage oder einem anderen Nebengebäude.
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer nach unseren gemeindlichen Beitragssatzungen verpflichtet, solche Flächenveränderungen der Gemeinde, Fachbereich Beitragswesen, spätestens nach Abschluss der Baumaßnahme mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die verändernde Maßnahme nach der Bayerischen Bauordnung genehmigungsfrei ist, d.h. wenn kein Bauantrag benötigt wird.
Wann ist ein Dachgeschoss ausgebaut?
Neben der Nutzung als Wohnraum gilt jede weitere Nutzung, die über einen normalen Dachboden-Speicher hinausgeht, als ausgebaut. Sobald die Räume zum Aufenthalt von Personen dienen (z.B. Spielzimmer, Hobbyraum, Arbeitszimmer, Sauna etc) sind diese beitragsrechtlich anzusetzen.
Wir weisen alle Grundstückseigentümer auf diese Meldepflicht hin und bitten, beitragsrelevante Veränderungen zuverlässig der Gemeinde, Fachbereich Beitragswesen, Frau Istl (Tel. 07300/9696-13 oder per Mail annette.istl@roggenburg.de) zu melden.