Zum Baugebiet „Bollentenne West“ hat der Gemeinderat die Sachbehandlung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt. Nach Abwägung wurden die Änderungen beschlossen. Der Gemeinderat hat den Entwurf des Bebauungsplan „Bollentenne West“, bestehend aus Planzeichnung mit Textteil und Satzung sowie Begründung mit Umweltbericht gebilligt. Die Bebauungsplanunterlagen werden öffentlich ausgelegt.
Der sogenannte „Bauturbo“ (das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung) ist bundesweit am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Das Gesetz, welches im Wesentlichen im neuen § 246e des Baugesetzbuches (BauGB) verankert ist, soll Kommunen dabei helfen, dringend benötigten Wohnraum schneller und unbürokratischer zu schaffen. Für die Anwendung des sog. „Bauturbos“ erlässt der Gemeinderat Kriterien und Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 246e BauGB. Diese dienen der einheitlichen Anwendung des sog. „Bauturbos“ und unterstützen Bauvorhaben.
In der Sitzung wurden mehrere Baugesuche behandelt:
Für die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses in Ingstetten, Am Wiesenfeld 1 wurde kein Beschluss gefasst. Die Bauvoranfrage wurde vom Bauwerber zurückgenommen.
Für die Bauvoranfrage zum Neubau von drei Einfamilienhäuser mit je 2 Garagen in Meßhofen, Illertisser Straße 19 wurde die Zustimmung gemäß § 246e Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 36 BauGB zur beantragten 3. Wohneinheit verweigert.
Dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Biberach, Weiherstraße 26 wurde mit Auflagen zugestimmt.
Der Bauvoranfrage zum Anbau eines barrierefreien Wohnhauses mit Doppelgarage an eine bestehende Maschinenhalle in Ingstetten, Frauenstraße 15a wurde unter Auflagen zugestimmt.
Dem Bauantrag zum Umbau, Anbau und Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses in Meßhofen, Illertisser Straße 7 wurde unter Auflagen zugestimmt.
Der Rechenschaftsbericht über das Haushaltsjahr 2025 wurde zur Kenntnis genommen. Die am 07.04.2026 beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 2026 wurde am 22.04.2026 durch das Landratsamt Neu-Ulm ohne Auflagen genehmigt.
Der Gemeinderat hat über den Antrag von Gemeinderat Manuel Korn „Einführung einer familien- und sozialpolitischen Unterstützungsleistung durch Ausgabe offizieller Restmüllsäcke“ beraten. Beantragt wurde die Ausgabe von Restmüllsäcke an Familien mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie an Personen mit Inkontinenzerkrankung. Hierzu ist ein jährlicher Haushaltsansatz von 5.000 EUR vorzusehen. In der Beratung wurde nochmals die von 2002 bis 2025 geltende Regelung (Zuschuss) auf Ausgabe von sog. „Windelsäcken“ erläutert. Das Angebot wurde aufgrund der Übertragung der Abfallentsorgung auf den Abfallwirtschaftsbetrieb zum 31.12.2025 eingestellt. Der vorgeschlagene Haushaltsansatz dürfte bei weitem nicht ausreichend sein, zudem ist die Umsetzung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand, auch durch die Verantwortlichkeit des AWB, verbunden. Nach eingehender Beratung wurde der Antrag mit einer Gegenstimme abgelehnt.
Im nichtöffentlichen Teil wurden Vertrags- und Grundstücksangelegenheiten besprochen. Zudem wurden diverse Informationen, u.a. zum Glasfaserausbau, weitergegeben.
Die am 12.05.2026 verabschiedete Geschäftsordnung für den Gemeinderat Roggenburg (zugleich Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 GO) regelt in § 31 die Art der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen:
(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung digital über das Internet unter www.roggenburg.de/bekanntmachungen bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe auf dieser Internetseite erfolgt erst, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Sie wird frühestens nach 14 Tagen wieder gelöscht. Es wird schriftlich oder elektronisch festgehalten, wann die digitale Bekanntgabe auf der Internetseite öffentlich verfügbar war und wann sie wieder gelöscht wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Soweit eine zusätzliche analoge Form der Bekanntmachung gesetzlich zwingend erforderlich ist, erfolgen Bekanntgaben der Niederlegung unter der in Absatz 1 Satz 1 genannten Internetadresse und zusätzlich durch Anschlag an der Gemeindetafel. Die Gemeindetafel befindet sich vor der Gemeindeverwaltung, Prälatenhof 2, in Roggenburg
(3) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf über das Internet unter der öffentlich zugänglichen Internetseite nach Absatz 1 Satz 1 hingewiesen.