die Gemeinde Roggenburg möchte Sie bitten, alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsenen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz).
Oft haben sich an oder auf der Grundstücksgrenze angepflanzte Sträucher und Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht.
Bitte bedenken Sie, dass Fußgänger behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar, die die Gemeinde Roggenburg als zuständige Stelle für Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmen kann.
An öffentlichen Verkehrsflächen müssen sog. Lichtraumprofile eingehalten werden: Das bedeutet, dass an Gehwegen eine lichte Höhe von 2,50 m, entlang einer Straße eine Höhe von 4,50 m von Bepflanzung freizuhalten ist. Überhängende Äste und Zweige sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Bitte beachten Sie, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung ganzjährig zulässig sind. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser i.d.R. vom 01. März – 30. September unzulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG)