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Gemeindenachrichten Schleching
Ausgabe 1/2024
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 Die Energieagentur Südostbayern klärt zu aktuellem Stand im "Gebäude-Energie-Gesetz" auf

In einem Online-Vortrag informierten Experten der Energieagentur Südostbayern zur aktuellen Gesetzeslage und klärten die Bürgerinnen und Bürger der beiden Landkreise zu Förderungen auf.

Das divers diskutierte Gebäude-Energie-Gesetz, das neue Wärmeplanungs-Gesetz und nun die Haushaltssperre des Bundes führen zu Verunsicherungen in der Gesellschaft. Daher klärten die Experten der Energieagentur Südostbayern in einem Online-Infoabend zu den Inhalten, Verpflichtungen und Folgen aus dem Gebäude-Energie-Gesetz, dem Zusammenhang zur kommunalen Wärmeplanung und zu den geplanten Förderungen auf.

Das GEG gilt eigentlich schon seit 1. November 2020 und wurde im Herbst 2023 novelliert. Die Regelungen gelten für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Es beinhaltet Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden. Mit den Neuerungen im sogenannten „Heizungsgesetz“ möchte Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten.

Das Ende des Betriebs aller fossiler Heizungen wird laut Gesetz 2045 festgeschrieben. In Neubaugebieten besteht bereits ab 01. Januar 2024 die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien. Als Möglichkeiten erneuerbarer Energien wird vom Energieberater u.a. die elektrisch betriebene Wärmepumpe, Biomasse, Wasserstoff, Wärmenetze und Solarthermie aufgeführt. Für Bestandsgebäude in Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht erst ab Mitte 2028.

Hat die Kommune allerdings im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein Wärmenetz- oder Wasserstoffversorgungsgebiet ausgewiesen gilt diese Pflicht bereits einen Monat nach der Beschlussfassung. Wichtig ist hier, dass die Pflicht erst ab Ausweisung eines Wärmenetz-Gebietes gilt, nicht schon dann, wenn ein kommunaler Wärmeplan erstellt wird.

Beim Betrieb fossiler Heizungen, welche nach 2024 eingebaut wurden gilt ab 2029 ein schrittweiser steigender Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe. Dieser Anstieg bedeutet, dass bis Ende 2044 keine Heizung mehr zu 100 Prozent fossil betrieben werden darf. Nach einem Ausfall der gesamten Heizungsanlage gilt der übergangsweise Betrieb einer fossilen Heizung mit einer Übergangsfrist der Umsetzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien von 5 Jahren, bei definitivem Anschluss an ein Wärmenetz von 10 Jahren.

Unverändert bleibt die Austauschpflicht bei Öl- und Gasheizungen welche älter als 30 Jahre alt sind, ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Auch für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, welche sich seit 2002 oder länger im Eigentum befinden, gilt die Pflicht erst ab Eigentumsübergabe.

Die Haushaltssperre greift auch in die Förderlandschaft ein, wodurch einige Förderungen vom Bund aktuell pausiert sind. Die Bundesförderungen für effiziente Gebäude (BEG) sind davon ausgenommen. Aktuell ist durch die Haushaltssperre aber nicht klar, ob die für 2024 angekündigten Förderungen direkt ab dem 01.01.2024 in Kraft treten oder die Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt greifen.

Weitere nützliche Tipps zu den Themen rechtliche Regelungen, energieeffizientes Heizen, erneuerbare Energien und Förderungen gibt es unter www.energieagentur-suedost.bayern, www.verbraucherzentrale-energieberatung.de und bei der kostenlosen und neutralen Energieberatung der Energieagentur Südostbayern GmbH. Die Energieberatung wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Beratung ist für die Bürgerinnen und Bürger der Landkreise Berchtesgadener Land und Traunstein kostenfrei und findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Infos und Anmeldung (erforderlich) unter Telefon 0861 58-7039 oder per Email unter info@energieagentur-suedost.bayern.