Schleching – Der Gemeinderat beschäftigt sich schon länger mit dem Thema „Bauland“ und den Vergaberichtlinien dazu. Die anhaltend hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen und Ferienhäusern hat in den vergangenen Jahren zu einem starken Anstieg der Grundstückspreise geführt. Damit wird es einkommensschwächeren Familien, jungen, alten und behinderten Menschen in Schleching erschwert oder unmöglich, angemessenen Wohnraum zu mieten oder zu kaufen. Aufgrund der Tallage, möglichen Überschwemmungsgebieten und wertvollen Naturräumen sind geeignete Flächen für eine Bebauung nur sehr begrenzt vorhanden. Auch soll mit Grund und Boden sorgsam und sparsam umgegangen werden, eine weitere Flächenversiegelung möglichst vermieden und eher die Innenverdichtung gefördert werden.
Der bisherige Grundsatzbeschluss, welcher 2017 gefasst wurde, kann auf Grund der erheblichen Preissteigerung bei den Grundstückspreisen so nicht mehr angewandt werden, da mit dieser Vorgehensweise genau die Bevölkerung, die man gerne mit preisvergünstigen Grundstücken bedienen möchte, nicht ansatzweise berücksichtigen kann. Deshalb war eine Aktualisierung mehr als erforderlich.
Für diesen Grundsatzbeschluss und die neuen Vergaberichtlinien hat sich die Gemeinde Beratung von Dr. Figiel von der Rechtsanwaltskanzlei Döring & Spieß geholt. Gemeindemitarbeiterin Johanna Detsch hat in den letzten Monaten dann alle relevanten Fakten und Meinungen zusammengeführt und einen Grundsatzbeschluss für die Baulandausweisung und die neuen Richtlinien für die Vergabe in der Gemeinde Schleching ausgearbeitet.
Wesentliche Eckpunkte: Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten für einen Erwerb, das „Zwischenerwerbsmodell“ und das „Vertragsmodell“.
Beim Zwischenerwerbsmodell wird die Ausweisung von Wohnbauland künftig nur noch dann in Betracht gezogen, wenn die Gemeinde Schleching im Vorfeld mindestens 50 Prozent der künftigen Bruttobaulandfläche als Eigentümer oder mit Miteigentumsanteilen erwerben kann. Der künftige Grundstückseigentümer muss sich im Vorfeld verpflichten, das Grundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu bebauen, das errichtete Wohngebäude muss dann mit tatsächlichem und gemeldeten Hauptwohnsitz 20 Jahre selbst bewohnt werden, das Grundstück darf während dieser Zeit nicht veräußert oder Dritten überlassen werden.
Für das Vertragsmodell kauft die Gemeinde nicht selbst, sondern stellt nur die Regularien für die Abwicklung auf.
Die Gemeinde hat bei den Richtlinien zur Sicherstellung einer transparenten und rechtskonformen Vergabe von preisvergünstigten Wohnbaugrundstücken einige Punkte bei den Antragsberechtigten geändert, zum Beispiel wurden die Einkommensgrenzen den heutigen Realitäten angepasst. Das Einkommen des Antragstellers darf 63 000 Euro nicht übersteigen, bei Ehegatten oder Lebenspartnern liegt die Grenze addiert bei 126 000 Euro, je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze in Höhe der doppelten Freibeträge.
Für die Vergabe an Antragsteller wurde ein Punktesystem etabliert, dass insbesondere jüngere Kinder, Behinderung/Pflegebedürftigkeit und Länge des bisherigen Hauptwohnsitzes in Schleching berücksichtigt, sowie hauptberufliche Tätigkeit im Achental.
Die Gemeinderäte beschlossen, dass die Vergaberichtlinien in der besprochenen finalen Fassung ab sofort in Kraft treten.
Bürgermeister Josef Loferer (CSU) begrüßte es, dass die Gemeinde nun Richtlinien nutzen kann, um eindeutige und gerechte Lösungen für Bürger einzusetzen. wun