Aufgrund des Art. 5 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) in der Fassung vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Schleching folgende
1) An den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2026 dürfen Verkaufsstellen in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr, sofern der Heiligabend auf einen Sonntag fällt, jedoch nur bis 14.00 Uhr, zur Abgabe von Tourismusbedarf sowie Waren, die für die Region kennzeichnend sind, geöffnet haben.
2) Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
3) Der Geltungsbereich ist auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Schleching beschränkt.
| Januar: | 01., 04., 06., 11., 18., 25.. |
| Februar: | 01., 08., 15., 22. |
| März: | 01., 08., |
| April: |
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| Mai: |
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| Juni: |
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| Juli: |
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| August: |
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| September: |
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| Oktober: |
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| November: | 29. |
| Dezember: | 06., 13., 20., 27. |
(1) Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren.
(2) Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region als Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch und charakteristisch sind.
Diese Verordnung gilt vom 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026.