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Gemeindenachrichten Schleching
Ausgabe 12/2023
Informationen zu Amtlichen Bekanntmachungen
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Plakatierungsverordnung Schleching

Verordnung der Gemeinde Schleching

über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

(Plakatierungsverordnung)

Auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) erlässt die Gemeinde Schleching folgende

Verordnung:

§ 1

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge nur an den von der Gemeinde Schleching - oder mit ihrer Genehmigung - zu diesem Zweck aufgestellten Anschlagflächen angebracht werden.

Darstellungen von Bildwerfern dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Schleching vorgeführt/betrieben werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst sind.

(3) Grundsätzlich dürfen nur Veranstaltungen im Gemeindebereich für einen Zeitraum von 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung beworben werden. Ausnahmen nach Satz 1 bedürfen ausdrücklich der Genehmigung durch die Gemeinde.

(4) Werbung von Gewerbetreibenden und gewerbetreibenden Betrieben bedürfen ausdrücklich der Genehmigung durch die Gemeinde. Diese bedürfen eines einheitlichen Formats und müssen eine entsprechende Qualität aufweisen, um die optischen Anforderungen dauerhaft sicherzustellen.

(5) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht werden.

(6) Die Genehmigung zur Aufstellung bzw. Schaffung von neuen Anschlagflächen richtet sich nach der Geschäftsordnung für die Gemeinde Schleching.

§ 2

Begriffsbestimmung  

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind insbesondere Plakate, Banner, Zettel, Schriften oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können.

(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 3

Ausnahmen

(1) Von der Beschränkung nach §1 Abs. 1 dieser Verordnung ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden sowie Plakate und Ankündigungen für Veranstaltungen, die mit Zustimmung des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Schaufenstern von Ladengeschäften ausgehängt werden.

(2) Die Gemeinde Schleching kann in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich kultureller Ereignisse und Veranstaltungen – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

§ 4

Wahlen, Volksbegehren, Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheide

(1) Die Wahlwerbung (insbesondere Wahlplakate und ähnliche Werbemittel) von politischen Parteien und Wählergruppierungen sowie deren Kandidatinnen und Kandidaten bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen ist für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin von der Beschränkung des §1 Abs. 1 dieser Verordnung befreit. §1 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Befreiung gilt auch

a)

für Werbung der Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksbegehren für einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten,

b)

für Werbung der jeweiligen vertretungsberechtigten Personen bei Bürgerbegehren für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der Gemeinde Schleching und

c)

für Werbung der politischen Parteien und Wählergruppen sowie der jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren bei Volks- und Bürgerentscheiden für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

§5

Ausführung

(1) Für Plakatierungen ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Solange diese nicht vorliegt, darf mit der Plakatierung nicht begonnen werden.

Die Plakate für Veranstaltungen werden ausschließlich von den Gemeindebediensteten an den hierfür vorgesehenen Anschlagtafeln entsprechend der Verfügbarkeit angebracht. Reichen die zur Verfügung stehenden Anschlagflächen nicht aus, wird nach Antragseingang differenziert.

Ein Rechtsanspruch bei in sich kollidierenden Veranstaltungen auf Plakatierung besteht nicht.

Unzulässige Plakatierung wird durch die Gemeinde entfernt.

(2) Auf Anschlägen ist der für Inhalt und Aufstellung Verantwortliche zu benennen (Impressum).

(3) Die maximal zulässige Größe der Werbeflächen beträgt DIN A2. Die Aufstellung ist auf höchstens 15 Plakate je Partei und höchstens 15 Plakate je Veranstaltung im gesamten Gemeindebereich begrenzt.

Es sind maximal Mehrfachständer erlaubt, die entsprechend ihrer Sichtflächen bei der Bestimmung der Plakatanzahl angerechnet werden.

(4) Die Aufstellung von sogenannten Bauzaunbannern oder Großflächenplakaten ist nur innerorts zulässig und nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Schleching möglich. Die Genehmigung des jeweiligen Grundstückseigentümers ist zusätzlich zwingend erforderlich und bei Antragstellung unaufgefordert vorzulegen. Ein Mindestabstand von 5 m zur Bundesstraße sowie das erforderliche Sichtdreieck ist bei der Aufstellung einzuhalten. Auf Abs. 6 wird verwiesen.

(5) Die Plakatierung der Wahlwerbung entsprechend § 4 hat ausschließlich auf Plakatständern (auch Mehrfachständern) unmittelbar auf dem Boden zu erfolgen. Eine direkte Befestigung der Plakate ohne Plakatständer an Brückengeländern, an Bäumen sowie Verkehrszeichen ist unzulässig. Die Belange der Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen. Eine Sicherung gegen witterungsbedingten Umkippen ist hingegen zulässig.

(6) Die Standsicherheit der Werbeflächen obliegt dem Verantwortlichen.

(7) Bei Beschädigungen der Werbeflächen durch Unwettereinflüsse oder im Rahmen der Durchführung des Straßen- und Winterdienstes ist die Haftung durch die Gemeinde Schleching ausgeschlossen.

(8) Werbeträger sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Wahl, dem Begehren, dem Entscheid oder der Veranstaltung zu beseitigen.

(9) Die Plakatierung von Veranstaltung mit Ausnahme der zulässigen Wahlwerbung ist kostenpflichtig. Auf die Kostensatzung der Gemeinde wird verwiesen.

§6

Beseitigung und Ersatzvornahme

(1) Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.

(2) Kommt der Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch die Gemeinde Schleching beseitigt. Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Abs. 1 auferlegt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 dieser Verordnung ohne Ausnahmegenehmigung nach § 3 dieser Verordnung Anschläge in der Öffentlichkeit anbringt oder anbringen lässt,

2.

gegen die Auflagen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 dieser Verordnung verstößt.

3.

entgegen den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Aktionsbündnisse ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,

4.

gegen die Vorschriften des § 5 verstößt.

§ 8

Inkrafttreten – Geltungsbereich – Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung gilt für 20 Jahre.

Schleching, den 01.06.2023

Loferer, Erster Bürgermeister