Immer wieder erreichen uns Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um die Themen Lärm und Ruhe. Die Gemeinde Schleching hat zu diesen Belangen keine besonderen Verordnungen oder Ähnliches erlassen. Das heißt, es gibt keine zusätzlichen Regelungen ergänzende zu den gültigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Freistaat Bayern. Ruhezeiten usw. sind beispielweise in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt und nach zu lesen:
Bundesimmissionsschutzgesetz, Geräte- u. Maschinenlärmschutzverordnung, Bayerisches Immissionsschutzgesetz
Grundsätzlich gilt:
In Wohngebieten gilt grundsätzlich werktags, d.h. von Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine allgemeine Nachtruhe. Eine Mittagsruhe ist in den oben genannten Gesetzen nicht vorgesehen. An Sonn- u. Feiertagen gilt die Sonn- bzw. Feiertagsruhe ganztägig. Nachtruhe heißt, dass alles leiser werden muss. Laute Gespräche auf dem Balkon sind ebenso zu vermeiden wie Baugeräusche (Sägen, Nageln etc.) und ggf. Staubsaugen (sofern es die Nachbarn stören könnte). Laut Geräte- u. Maschinenlärmschutzverordnung dürfen bestimmte Geräte (Rasenmäher, Bohrgeräte, Heckenscheren, selbstfahrende Schneefräsen usw.) nur werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Andere Geräte, z.B. Freischneider oder Laubbläser, dürfen nur werktags zwischen 09.00 u. 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 u. 17.00 Uhr betrieben werden. Es sei denn, sie sind mit einem bestimmten EG-Umweltzeichen gekennzeichnet. Wenn Gefahren durch Unwetter oder Schneefall drohen oder sonstige Gefahren abgewendet werden müssen, sieht die Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung Ausnahmen vor.