Aus gegebenen Anlass wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 2 Abs. 3 der Betriebs- und Benutzungsordnung für die kommunalen Wertstoffhöfe im Landkreis Traunstein werden Abfälle zur Verwertung in handelsüblichen Umfang aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen angenommen, wenn diese auf Grund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Abfälle aus Gewerbebetrieben sind hier nur ausnahmsweise und nicht grundsätzlich zu entsorgen.