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Gemeindenachrichten Schleching
Ausgabe 18/2024
Aus dem Rathaus
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Umgang mit Hornissen Wespen

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, bewohnte Nester von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, wie Hornissen, Wildbienen und Hummeln zu zerstören.

Hornissen:

Hornissen gehören zur Gattung der sozialen Faltenwespen und bauen ihre Nester bevorzugt in natürlichen und künstlichen Hohlräumen. Sie sind nachtaktiv und werden von Licht angezogen. Hornissen sind friedfertige Insektenfresser, die dem Esstisch fernbleiben. Das Volk stirbt ab, sobald es im Herbst die ersten Nachtfröste gibt. Nur die Jungköniginnen überleben, verlassen aber das Nest. Für den Fall, dass sich ein Hornissenvolk an einer kritischen Stelle niedergelassen hat, stehen im Landkreis Traunstein ehrenamtliche Hornissenberater zur Verfügung, die sich die Situation vor Ort ansehen und eine praxisnahe Lösung suchen, ggf. Nestumsiedelung.

Kontaktvermittlung über die Naturschutzbehörde: Tel. 0861 58-380

Eine Abtötung eines Hornissenvolkes ist nur in ganz speziellen Ausnahmefällen zulässig (entscheidet ein Hornissenberater) und bedarf einer vorherigen Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde. Für eine Abtötung müsste eine entsprechende Fachfirma (Schädlingsbekämpfer) beauftragt werden.

Wespen:

Die Nester der Wespen dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes bzw. bei besonderen Gefährdungssituationen beseitigt oder zerstört werden. Eine behördliche Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich. Zur Abtötung des Volkes ist die Beauftragung eines fachkundigen Schädlingsbekämpfers angeraten. Wir möchten darauf hinweisen, dass von den acht staatenbildenden Wespenarten Mitteleuropas lediglich die Deutsche und die Gemeine Wespe für den Menschen lästig sind, da sie sich am Küchentisch aufhalten und große Staaten bilden. Sie sind Dunkelbrüter und bauen ihre Nester gerne in Hohlräumen wie Wandverkleidungen, Dachstühlen oder Rollokästen.