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Gemeindenachrichten Schleching
Ausgabe 19/2024
Wasserbeschaffungsverbände
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Beitrags- und Gebührenordnung WBV Achberg

Aufgrund §§ 2 und 6 der Verbandssatzung erlässt der Wasserbeschaffungsverband Achberg (nachfolgend kurz WBV Achberg genannt) folgende

Beitrags- und Gebührenordnung

Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Verbandssatzung. Sie regelt die Beitrags- und Gebührenverpflichtung der Mitglieder sowie die Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des WBV Achbergs geändert werden.

§ 1 Beitragserhebung

Der WBV Achberg erhebt bei Bedarf zur Deckung des Aufwandes für die Erweiterung/Verbesserung der Wasserversorgungsanlage einen „Erweiterungsbeitrag“.

§ 2 Gebührenerhebung

Der WBV Achberg erhebt zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb und die Instandhaltung der Verbandsanlagen, Verbandsverwaltung und des Kapitaldienstes Verbrauchs und Grundgebühren.

Durch Beschluss der Wasserverbandsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes können Einmalzahlungen zur Deckung von Mehrausgaben erhoben werden.

§ 3 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Verband zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers 1,78 €.

(4) Abs. 3 gilt auch für Bauwasserzähler oder sonstigen beweglichen Wasserzähler.

(5) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet zum 30.09. und wird vom Konto abgebucht.

§ 4 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird für jeden Anschluss in gleicher Höhe erhoben und beträgt derzeit 220,00 €.

Die Grundgebühr ist am 31.12. eines jeden Jahres fällig und wird vom Konto abgebucht.

(2) Für Neuanschließer entsteht die Beitragsschuld sobald die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen wird.

§ 5 Anschlussgebühr

Der Verband erhebt bei Neuanschluss eine einmalige Anschlussgebühr von 10.000,00 €. Darüber hinaus hat der Anschlussnehmer die Kosten für die Verlegung der Wasserleitung von der Anschlussstelle bis zu dem anzuschließenden Gebäude zu übernehmen.

Der Anschluss darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Verbandsvorstehers erfolgen.

§ 6 Beitrags- und Gebührenschuldner

Beitrags- und Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitrags- und Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter (Mitglied) ist, so wie die weiteren Mitglieder (§ 4 Verbandssatzung).

Mehrere Beitrags- und Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Beitrags- und Gebührenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.09.2024 beschlossen und tritt am Folgetag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührenordnung vom 22.03.1968, zuletzt geändert am 12.04.2019 außer Kraft.

Wasserbeschaffungsverband Achberg
Schleching, 05.09.2024
Josef Loferer
Geschäftsführender Verbandvorsteher