Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind alle Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund, unverzüglich anzumelden.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
Bitte beachten Sie, dass die fristgerechte Erfüllung dieser Pflicht Voraussetzung für eine rechtmäßige Hundehaltung ist. Zuwiderhandlungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für weitere Informationen können Sie sich gerne an die Gemeinde Schleching wenden.