Eine gemeinsame Gangart mit den Ökomodell-Gemeinden wird empfohlen
Schleching – Das Thema „Nutzungsänderungen“ bei Haus oder Wohnung war wieder bestimmend für die Sitzung des Bauausschusses der Gemeinderäte.
Der Nutzungsänderung eines Hauses mit Hauptwohnsitz in eine touristische Kurzzeitvermietung in der Höhensteinstraße wurde nach Ablehnung im September in der aktuellen Sitzung zugestimmt, für maximal acht Wochen im Jahr. Die zuständige Abteilung des Landratsamtes Traunstein war der Meinung, dass in diesem Fall eine Nutzungsänderungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Eine Entscheidung im nächsten Fall wurde zurückgestellt, dabei ging es um eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung einer Wohnung mit Hauptwohnsitz in eine Ferienwohnung im ehemaligen Hotel Breitenstein. Die Thematik Ferienwohnungen wird in ihrer Gesamtheit mit den Ökomodell-Gemeinden im Achental derzeit erörtert. Bürgermeister Loferer empfahl ebenfalls eine gemeinsame Gangart mit den anderen Gemeinden zu gehen. Die Räte waren sich einig, den Fall auf einer der nächsten Sitzung nochmal zu behandeln.
Für eine Bauvoranfrage zur touristischen Kurzzeitvermietung in der Weitwiesstraße für maximal acht Wochen im Jahr erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen, da die kurzzeitige Vermietung nicht in eigentliche Hauptnutzung eingreift. Die Eigentümer bewohnen die meiste Zeit des Jahres das Objekt mit Hauptwohnsitz.
Dem Antrag auf Zweitwohnsitz für ein Objekt in Mühlau wurde nicht stattgegeben. Das Objekt wurde seit 2013 mit Hauptwohnsitz bewohnt und ist durch Vererbung auf den Antragsteller übergegangen. Nach der ersten Ablehnung seitens der Gemeinde, wandte sich der Antragsteller an das Landratsamt, von wo ihm eine Zustimmung in Aussicht gestellt wurde. Die Gemeinderäte erteilten hatten eine andere Auffassung und erteilten keine Zustimmung.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde für ein Objekt in der Hauptstraße erteilt. Die Räume im Erdgeschoss werden gewerblich genutzt und die beiden Wohnungen im Ober- und Dachgeschoß mit Hauptwohnsitz. Die Gemeinde wies darauf hin, dass eine Zweitwohnungsnutzung aufgrund der Fremdenverkehrssatzung ausgeschlossen ist. wun