Schleching – Auf der letzten Gemeinderatssitzung musste nochmal über den Sonn- und Feiertagsverkauf 2026 geredet werden. Im Nachgang zu dem Beschluss vom November kam eine Beanstandung von der Regierung von Oberbayern. Hintergrund ist die neue Rechtsgrundlage des Bayerischen Ladenschlussgesetzes vom Juli 2025. Aufgrund der Gesetzesänderungen wurden die neuen Verordnungen explizit geprüft und sehr viele wurden beanstandet.
Es wurde die gemeindliche Sonn- und Feiertagsverordnung vom November außer Kraft gesetzt und eine neue Verordnung erlassen. Beanstandet wurde konkret, dass keine Beschränkung auf bestimmte Orte vorgenommen wurde. Die Beschränkung auf das Gemeindegebiet ist unzulässig. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung zu tragen, wird der Verordnung ein Lageplan vom Ortskern beigefügt und im Text der Geltungsbereich ebenfalls auf den Ortskern von Schleching definiert. Die Gemeinderäte stimmten dem einstimmig zu.
Ein neues Einfamilienhaus in Ettenhausen
In Schleching-Ettenhausen, Nähe Alpbachstraße, wurde einem Vorbescheidsantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Es kann die Behandlung des Vorhabens im „Bauturbo“ -nach Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages- in Aussicht gestellt werden. Bürgermeister Loferer (CSU) begrüßte das Vorhaben, damit Einheimische in Schleching wohnen bleiben können, Andi Hell (BfS) meinte, dass die Möglichkeit des Bauturbos unbedingt genutzt werden muss, er fand, dass das auch schon früher wünschenswert gewesen wäre.
Ein neues Zweifamilienhaus in Schleching
Mit einem weiteren Antrag stellte Melanie Glück die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf einem Grundstück in der Austraße vor. Der Antrag wurde bereits im Dezember behandelt und einer Überschreitung der Baugrenze von 87 Zentimetern wurde zugestimmt.
Nach Rücksprache mit dem Planungsbüro musste der Baukörper bezüglich der Einhaltung der Abstandsfläche nochmals geringfügig in westliche Richtung verschoben werden. Hierzu wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze um 1,37 Meter beantragt.
Die Abstandsfläche der geplanten Bebauung in der Austraße reicht nordseitig bis in das Nachbargrundstück. An dieser Stelle führt ein Privatweg durch, auf dem ein Nachbar ein eingetragenes Geh- und Fahrtrecht hat.
Andi Hell sah das als genehmigungsfähig an, da die Privatstraße immer Straße bleiben muss und nie ein Baugrundstück werden kann. Somit steht bei einer Abstandsflächenübernahme durch den Eigentümer der Privatstraße dem Bauvorhaben nichts im Wege. Die Gemeinderäte erteilten einstimmig das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Zweifamilienhauses, sowie der Überschreitung der Baugrenze um 1.37 Meter.
Eine neue Wohnung durch Aufstockung
Melanie Glück berichtete von einem Antrag zur Aufstockung der bestehenden Garage an einem Anwesen im Mühlbergweg. Es soll eine separate Wohnung mit zirka 40 Quadratmetern geschaffen werden. Des Weiteren ist an der Nordseite des Gebäudes noch eine Holzlege geplant.
Auch hier kann der neue Bauturbo Anwendung finden und ermöglicht die Zulassung des Vorhabens in einem Einzelgenehmigungsverfahren. Da hier insbesondere der Innenbereich verdichtet wird, wurde das Vorhaben von allen Gemeinderäten begrüßt und die Zustimmung erteilt. wun