Die Gemeinde Poppenhausen erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Die am 07.06.2024 durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft getretene Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 17. Änderung „Vor dem Bauholz“ der Gemarkung Kützberg wird durch Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom 20.04.2026 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Poppenhausen in Kraft.
(2) Die Gemeinde Poppenhausen verlängert den Ablauf der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr. Somit endet die Veränderungssperre nun spätestens mit Ablauf des 06.06.2027.
(3) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während ihrer Geltungsdauer in der Gemeinde Poppenhausen, Bauamt, Martin-Werner-Platz, 97490 Poppenhausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Ferner sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Poppenhausen unter www.poppenhausen.de veröffentlicht.