Der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „An der Wallfahrt / Im Stück“ für den Gemeindeteil Hain, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, inklusive Berichtigung (9. Änderung) des gemeindlichen Flächennutzungsplanes beschlossen.
Der Änderungsbeschluss wurde am 25.11.2022 im Amtsblatt Nr. 47 der Gemeinde Poppenhausen ortsüblich bekannt gemacht.
Durch die Bebauungsplanänderung ergibt sich für die Gemeinde Poppenhausen die Möglichkeit, das bislang ungenutzte östliche Teilgrundstück Fl. Nr. 103/1 (Gemarkung Hain) für eine Wohnbebauung vorzubereiten und zu veräußern.
Der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan „An der Wallfahrt / Im Stück“ der Gemeinde Poppenhausen, in der Fassung seiner letzten Änderung, sieht für das Grundstück eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Diese Nutzung hat sich auf der westlichen Grundstücksfläche eingestellt. Eine Erweiterung des Spielplatzes sieht der Gemeinderat als nicht erforderlich an. Eine Bebauung des Grundstückes ist unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung mit Wohn- und Nebengebäuden, ortsplanerisch vertretbar und führt zu einer maßvollen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur. Mit der Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich, ohne zusätzlichen Erschließungsaufwand, ein Baugrundstück, welches zur Bedarfsdeckung für bauwillige Bürger zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Bauleitplanung erfüllt die Voraussetzungen für einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“. Das Änderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poppenhausen wird formell im Zuge der Berichtigung, ohne eigenes Verfahren angepasst.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche von ca. 770 m² und beinhaltet eine Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 103/1 der Gemarkung Hain.
Die Lage des räumlichen Änderungsgeltungsbereiches kann dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, fand durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 05.12.2022 bis 13.01.2023 statt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbarkommunen erfolgte vom 25.11.2022 bis 13.01.2023. In der Sitzung des Gemeinderates vom 13.03.2023 wurden die durch Stellungnahme vorgetragenen Einwände, Anregungen und Hinweise behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung, wurde in gleicher Sitzung vom Gemeinderat gebilligt.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.03.2023 werden der überarbeitete und gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 13.03.2023, einschließlich Begründung in der Zeit
vom 11.04.2023 bis 12.05.2023
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Ort der Auslegung: Gemeinde Poppenhausen, Rathaus, Martin-Werner-Platz 1, 97490 Poppenhausen, Zimmer Nr. 002 während der allgemeinen Dienststunden:
| Montag, Mittwoch, Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
Einsichtnahme im Internet:
Die auszulegenden Unterlagen können während der Auslegungsdauer zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Poppenhausen unter www.poppenhausen.de/unsere-gemeinde/bauen-wohnen/bebauungsplaene eingesehen und abgerufen werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten können den Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO entnommen werden, welches mit ausliegt. Sie können eine Stellungnahme auch ohne Angaben zu Ihrem Namen und Ihrer Adresse abgeben. In diesem Fall erhalten Sie jedoch keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Zudem gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als bereits erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können Bedenken oder Anregungen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Poppenhausen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.