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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 16/2026
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

 

Satzung

zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Poppenhausen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 13.07.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes i. d. F. vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642), erlässt die Gemeinde Poppenhausen folgende

Gebührensatzung:

§ 1 Änderung

§ 2

Grabgebühren wird wie folgt geändert:

(1) 

Die Grabgebühren betragen bei Nutzungsrecht für

25 Jahre

(§ 12 Abs. 3a)

15 Jahre

(§ 12 Abs. 3b)

a)

Wahlgräber mit einer Grabstelle

2.376,00 €

1.425,60 €

b)

Wahlgräber mit zwei Grabstellen

4.752,00 €

2.851,20 €

c)

Gruften, Grotten, u.ä. mit 6 Grabstellen

7.128,00 €

4.276,80 €

d)

je Urnenbestattungsplatz

712,80 €

(2)

Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechts um ein weiteres Jahr betragen für

a)

Wahlgräber mit einer Grabstelle 

95,04 €

b)

Wahlgräber mit zwei Grabstellen 

190,08 €

c)

Gruften, Grotten, u.ä. mit 6 Grabstellen 

285,12 €

d)

Urnenbestattungsplatz 

47,52 €

(3)

gestrichen

(4)

Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gemeinde Poppenhausen, 13.07.2026

Nätscher
1. Bürgermeister