Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat Poppenhausen hat zur Realisierung von Wohnbebauung auf einem ehemaligen Gewerbeareal sowie zur bauleitplanerischen Anpassung des Umfeldes im Gemeindeteil Kützberg, in seiner Sitzung am 15.04.2024 die 17. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Vor dem Bauholz“ für einen Teilbereich, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen.
Innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Vor dem Bauholz“, wurde der Betrieb einer Zimmerei/Sägewerk eingestellt. Das Areal wurde vom Inhaber an einen privaten Investor verkauft. Dieser möchte auf dem ehemaligen Betriebsgelände Wohnbebauung verwirklichen.
Im Bereich des Vorhabens ist im Bebauungsplan derzeit Gewerbe- und Mischgebiet festgesetzt. Zur Nutzungsänderung sowie zur Baurechtschaffung ist die 17. Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Bauholz“ erforderlich.
Der etwa 1,345 ha große räumliche Änderungsgeltungsbereich des Bebauungsplanes, beinhaltet die folgenden Grundstücke der Gemarkung Kützberg:
Fl.Nr. 1165, 1166, 1166/1, 1167, 1167/1, 1168, 1168/1, 1169, 1169/1, 1170, 1170/1, 1171, 1172, 1173 und 1174.
Die Lage und der räumliche Umfang des von der Bebauungsplanänderung betroffenen Teilgebietes kann dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:
Mit der Neuordnung der innerorts, an der Weinbergstraße/H.-v.-Abersfeld-Straße/Am Kärnersweg gelegenen Fläche, wird ein im bebauten Umfeld liegender Bereich aktiviert. Es liegen in diesem Fall die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) vor. Im Sinne von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Poppenhausen in diesem Rahmen berichtigt werden.
Im beschleunigten Verfahren wird entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB, auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht, sowie auf die Festsetzung von Ausgleichsflächen verzichtet.
Der Änderungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.