Rasenmäher:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. Sogenannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen dürfen auch nicht länger betrieben werden. Hinsichtlich des Lärmschutzes empfiehlt sich jedoch der Einsatz eines Elektromähers.
Heckenscheren:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
Tragbare Motorkettensägen:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen
und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
Beton- und Mörtelmischer:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen
und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
Rasentrimmer/Rasenkanten/-schneider/-mäher:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
Vertikutierer:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr 7.00 Uhr betrieben werden.
Shredder (sog. Häcksler):
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben werden.
Freischneider:
Grastrimmer/Graskantenschneider: Hinweis: Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneider verwechselt werden! Grastrimmer Graskantenschneider werden mit Verbrennungsmotor betrieben!
Laubbläser:
Laubsammler:
Kreissäge:
dürfen nur betrieben werden
Werktags: von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr
(Ausnahme: Geräte mit EG Umweltzeichen gemäß Verordnung Nr. 1980/2000/EG)
Baumaschinen,
also Geräte und Maschinen aus dem Anhang zur 32. BImSchV, die auf Baustellen eingesetzt werden, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
Ausgenommen sind der Betrieb dieser Geräte und Maschinen auf Baustellen an Bundesfernstraßen und Schienenwegen des Bundes. Eine vergleichbare Regelung für andere Straßen und nicht bundeseigene Schienenwege bleibt den Ländern vorbehalten (§ 7Abs. 1 Satz 3 der 32. BlmSchV).
Ausgenommen sind auch der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter.