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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 24/2024
Amtliche Nachrichten
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Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers im Juli 2024

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der BayerischenHaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie dieser Zuwendungsrichtlinie „Soforthilfen“ als erste schnelle Hilfe zur Bewältigung der Folgen des Ende Mai / Anfang Juni 2024 verursachten Hochwasserereignisses. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der

verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1. Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“

a)

Zweck und Gegenstand der Zuwendung

Ziel des Programms ist es, die betroffenen privaten Haushalte in die Situation zu versetzen, ihren infolge des Hochwasserereignisses von Ende Mai / Anfang Juni 2024 zu Schaden gekommenen Hausrat so ersetzen zu können, dass sie zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind.

b)

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind private Haushalte, die durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten haben.

Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.

c)

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden. VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

d)

Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind alle zur Ersatzbeschaffung des Hausrats notwendigen Ausgaben.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 5.000 €. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €.

e)

Mehrfachförderung

Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.

2. Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“

a)

Zweck und Gegenstand der Zuwendung

Ziel des Programms ist es, durch die Hochwasserereignisse von Ende Mai / Anfang Juni 2024 entstandene Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen und die Gebäude somit schnellstmöglich wieder bewohnbar zu machen.

b)

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.

c)

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Beseitigung der in Buchst. a bezeichneten Ölschäden verwendet werden. VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

d)

Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind alle zur Beseitigung der in Buchst. a bezeichneten Ölschäden notwendigen Ausgaben.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 10.000 €. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 €.

e)

Mehrfachförderung

Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.

3. Verfahren

a)

Antrag, Bewilligung, Auszahlung

Für die Anträge sind die hierfür vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entworfenen Muster zu verwenden. Der Zuwendungsantrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsbestätigung.

Der Antrag ist einzureichen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Bewilligungsstelle). Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlässt sie den Förderbescheid und zahlt die Soforthilfe aus.

b)

Verwendungsbestätigung, Prüfung

Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen.

Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ (Nr. 1) ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des (voraussichtlichen) Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.

Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ (Nr. 2) ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.

c)

Nebenbestimmungen

Die ANBest-P müssen nicht zum Bestandteil der Bewilligung erklärt werden. In den Bewilligungsbescheid ist aufzunehmen, dass

-

die Zuwendung nur zur Erfüllung des unter Buchst. a dargestellten Zuwendungszwecks verwendet werden darf und im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung unterliegt,

-

der Zuwendungsempfänger unverzüglich mitzuteilen hat, wenn er nach Antragstellung weitere Hilfen oder Versicherungsleistungen erhält,

-

Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen fünf Jahre (beginnend ab Bewilligung) aufzubewahren sind, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die einschlägigen Bücher, Belege und Schriften werden auf Verlangen zur Prüfung vorgelegt,

-

Die Bewilligungsstelle berechtigt ist, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2024 in Kraft. Sie tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.