Sobald die erste Straßenglätte einsetzt und die ersten Schneeflocken fallen ist auch der gemeindliche Winterdienst im Einsatz um die Gemeindestraßen und öffentlichen Flächen von Schnee- und Eis zu befreien. Das dies – angesichts beschränkter Personal- und Fahrzeugressourcen - nicht überall gleichzeitig sein kann, ist sicherlich für alle verständlich. Da immer wieder Fragen zur Streupflicht der Gemeinde auftreten, möchten wir heute noch einmal ausführlich über den Winterdienst informieren, denn grundsätzlich besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht der Gemeinde.
Diese richtet sich zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. An kleine Kommunen können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an eine Großstadt, die auch über einen größeren Räumdienst verfügt.
Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen! Außerorts besteht die Verpflichtung nur bei verkehrswichtigen und zugleich besonders gefährlichen Straßenstellen. Darunter sind zu verstehen z.B. Durchgangsstraßen oder Verkehrsmittelpunkte, sowie scharfe oder unübersichtliche Kurven und Gefällstrecken.
Weiterhin besteht keine „Rund-um-die-Uhr-Verpflichtung“ des Winterdienstes. Grundsätzlich ist der Winterdienst so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs Streumaßnahmen bereits getroffen sind (Sonn- und Feiertags später). In den Abendstunden endet der Winterdienst auf Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs.
Für die Gehwege hat die Gemeinde die Räum- und Streupflicht mittels Verordnung auf die Anlieger übertragen. Wir appellieren deshalb dringend, im Bedarfsfall die Gehbahnen gemäß der gemeindlichen Verordnung an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, vorzugsweise mit Sand oder Split zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bitte beherzigen Sie die vorstehenden Hinweise und tragen Sie auch dazu bei, dass der gemeindliche Winterdienst reibungslos die Räum- und Streupflicht erfüllen kann. Wir bitten darum, an Engstellen und unübersichtlichen Kurven keine Autos abzustellen um eine ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang bitten wir auch, dass der vom Winterdienst von der Straße geräumte Schnee, insbesondere bei Einfahrten, nicht wieder breitflächig auf die Fahrbahn zurückgeschoben wird.
Dies ist gemäß §32 StVO untersagt.
Wir zählen auf die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Verkehrsteilnehmers, denn mit gegenseitiger Rücksichtnahme lässt sich manch gefährliche Situation vermeiden.