4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen
Der Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen erlässt aufgrund von Art. 19 ff und Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:
§ 1
Die Verbandssatzung des Zweckverbands zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 14.12.2004, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 24.11.2022 (LRABl. Nr. 25, lfd. Nr. 257 vom 09.12.2022) wird wie folgt geändert:
§ 4 Ziele und Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder wird wie folgt geändert/erweitert:
Neu:
| (2 a) | Der Zweckverband ist berechtigt, Teilflächen im Gewerbepark an einen Investor zum Zwecke der Erschließung und Vermarktung zu veräußern. Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben des § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 dieser Satzung durch einen städtebaulichen Vertrag ganz oder teilweise auf den Investor übertragen werden, soweit dies die zu veräußernde Teilfläche betrifft. Bezüglich der Herstellung und Unterhaltung von Erschließungsanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 der Zweckverbandssatzung) kann mit dem städtebaulichen Vertrag nur die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB auf den Investor übertragen werden. Im städtebaulichen Vertrag ist sicherzustellen, dass die Erschließungsanlage nach Fertigstellung wieder in das Eigentum des Zweckverbandes übertragen wird. Soweit eine Aufgabenübertragung durch Vertrag nicht auf den Investor erfolgt ist, verbleibt es bei der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband. |
§ 2
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.