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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 34/2023
Amtliche Nachrichten
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Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen

Folgende Änderungssatzung zur Verbandssatzung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen vom 18.08.2023, Nr. 17, veröffentlicht.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark A 71 Oerlenbach/Poppenhausen hat am 09.05.2023 eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen.

Gemäß Art 48. Abs. 3 Satz 1 KommZG wird die Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gewerbepark A 71 Oerlenbach/Poppenhausen (I.) und die mit Schreiben des Landratsamtes Bad Kissingen vom 18.07.2023 Nr. 0541-20-2023 erteilten Genehmigung (II.) amtlich bekannt gemacht:

I.

4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen

Der Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen erlässt aufgrund von Art. 19 ff und Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:

§ 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbands zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 14.12.2004, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 24.11.2022 (LRABl. Nr. 25, lfd. Nr. 257 vom 09.12.2022) wird wie folgt geändert:

§ 4 Ziele und Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder wird wie folgt geändert/erweitert:

Neu:

(2 a) Der Zweckverband ist berechtigt, Teilflächen im Gewerbepark an einen Investor zum Zwecke der Erschließung und Vermarktung zu veräußern. Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben des § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 dieser Satzung durch einen städtebaulichen Vertrag ganz oder teilweise auf den Investor übertragen werden, soweit dies die zu veräußernde Teilfläche betrifft. Bezüglich der Herstellung und Unterhaltung von Erschließungsanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 der Zweckverbandssatzung) kann mit dem städtebaulichen Vertrag nur die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB auf den Investor übertragen werden. Im städtebaulichen Vertrag ist sicherzustellen, dass die Erschließungsanlage nach Fertigstellung wieder in das Eigentum des Zweckverbandes übertragen wird. Soweit eine Aufgabenübertragung durch Vertrag nicht auf den Investor erfolgt ist, verbleibt es bei der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband.

§ 2

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oerlenbach, 10.05.2023
Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des
Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen
Nico Rogge
Verbandsvorsitzender

II.

Genehmigung

Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark A 71 Oerlenbach/Poppenhausen am 09.05.2023 beschlossene Änderung der Verbandssatzung beinhaltet eine Erweiterung der Verbandsaufgabe. Diese Änderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KommZG).

Die erforderliche

Genehmigung

wird hiermit erteilt (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KommZG).

Bad Kissingen, 18.07.2023
Landratsamt Bad Kissingen
gez.
Johannes Büttner, Regierungsrat