Der Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen erlässt aufgrund von Art. 19 ff und Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:
§ 1
Die Verbandssatzung des Zweckverbands zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 14.12.2004, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 10.05.2023 (LRABl. Nr. 17, lfd. Nr. 203 vom 18.08.2023) wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 „Festlegung des Verbandsvorsitzenden (Art. 35 KommZG)“
wird wie folgt geändert:
Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Oerlenbach ist Verbandsvorsitzender und der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poppenhausen ist der Stellvertreter.
§ 16 Abs. 3 „Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden (Art. 36 KommZG)“
wird wie folgt geändert:
Anordnungen für Ein- und Auszahlungen des Zweckverbandes bis zu einer Höhe von 1.000,-- € können ergänzend zu Abs. 2 vom bestellten Geschäftsleiter und vom bestellten Finanzsachbearbeiter (Kämmerer) erledigt werden.
§ 18 Abs. 1 „Personal, Geschäftsstelle und Geschäftsleiter (Art. 39 KommZG)“
wird wie folgt geändert:
Der Zweckverband beabsichtigt, kein eigenes Personal einzustellen. Er bedient sich gegen Kostenerstattung des Personals der Mitgliedsgemeinde Oerlenbach.
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.