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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 44/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Der Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen erlässt aufgrund von Art. 19 ff und Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:

§ 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbands zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 14.12.2004, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen vom 10.05.2023 (LRABl. Nr. 17, lfd. Nr. 203 vom 18.08.2023) wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 2 „Festlegung des Verbandsvorsitzenden (Art. 35 KommZG)“

wird wie folgt geändert:

Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Oerlenbach ist Verbandsvorsitzender und der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poppenhausen ist der Stellvertreter.

§ 16 Abs. 3 „Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden (Art. 36 KommZG)“

wird wie folgt geändert:

Anordnungen für Ein- und Auszahlungen des Zweckverbandes bis zu einer Höhe von 1.000,-- € können ergänzend zu Abs. 2 vom bestellten Geschäftsleiter und vom bestellten Finanzsachbearbeiter (Kämmerer) erledigt werden.

§ 18 Abs. 1 „Personal, Geschäftsstelle und Geschäftsleiter (Art. 39 KommZG)“

wird wie folgt geändert:

Der Zweckverband beabsichtigt, kein eigenes Personal einzustellen. Er bedient sich gegen Kostenerstattung des Personals der Mitgliedsgemeinde Oerlenbach.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Oerlenbach, 10.09.2024
Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des
Gewerbeparks A 71 Oerlenbach/Poppenhausen
Nico Rogge
Verbandsvorsitzender