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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 47/2022
Amtliche Nachrichten
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Aufstellung des Bebauungsplanes „Krumbachweg“ der Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain- beschleunigtes Verfahren gem. § 13b BauGB

BEKANNTMACHUNG
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Krumbachweg“ für den Gemeindeteil Hain, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen.

Für den Gemeindeteil Hain liegt der Gemeinde Poppenhausen eine konkrete Bauanfrage für eine Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 2226, Gemarkung Hain vor. Desweiteren besteht aufgrund hoher Baulandnachfrage und ausgeschöpfter Innenentwicklungsmöglichkeiten, dringender Bedarf zur städtebaulichen Weiterentwicklung von Hain.

Deshalb plant die Gemeinde Poppenhausen die Ausweisung eines kleinen Wohnbaugebietes (WA-Gebiet) im bisherigen Außenbereich. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Erschließung und Bebauung des Areals zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB notwendig.

Das vorgesehene Plangebiet umfasst 3 Bauplätze, mit einer vorläufigen Fläche von ca. 4.690 m², und erstreckt sich über Teilflächen der Grundstücke Fl. Nr. 2226, 2227 und 2247 der Gemarkung Hain.

Die Lage und der derzeitige räumliche Umfang des Plangebietes können dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen wurde das Planungsbüro Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach beauftragt.

In der Sitzung des Gemeinderates vom 14.02.2022 wurde der ausgearbeitete Planentwurf anerkannt und die frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke und Ziele der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Aus diesem Grund werden die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes, in der Fassung vom 14.02.2022, in der Zeit

vom 05.12.2022 bis 13.01.2023

öffentlich ausgelegt und können eingesehen werden.

Ort der Auslegung:

Gemeinde Poppenhausen, Rathaus, Martin-Werner-Platz 1, 97490

Poppenhausen, Zimmer Nr. 002

während der allgemeinen Dienststunden:

Montag, Mittwoch, Freitag

08:30 – 12:00 Uhr

Dienstag

08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr

Donnerstag

08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Für die Einsichtnahme in die Unterlagen wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 09725/7110-25 gebeten. Die Einsicht findet unter den momentan gültigen Hygienevorschriften statt.

Einsichtnahme im Internet:

Zusätzlich können die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes in der Fassung vom 14.02.2022 unter www.poppenhausen.de/unsere-gemeinde/bauen-wohnen/bebauungsplaene im Internet eingesehen werden.

Hinweise zum Datenschutz:

Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten können den Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO entnommen werden, welches mit ausliegt. Sie können eine Stellungnahme auch ohne Angaben zu Ihrem Namen und Ihrer Adresse abgeben. In diesem Fall erhalten Sie jedoch keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Während der Auslegungsfrist können Bedenken oder Anregungen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Poppenhausen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB). Desweiteren entfällt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

Poppenhausen, 21.11.2022
Ludwig Nätscher
1. Bürgermeister