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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 47/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Bekanntmachung

Bekanntgabe der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 215a Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Krumbachweg“ für den südöstlichen Ortsrand des Gemeindeteiles Hain beschlossen. Das Aufstellungsverfahren erfolgte bisher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB, zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen für eine wohnbauliche Nutzung.

Aufgrund hoher Baulandnachfrage und ausgeschöpfter Innenentwicklungsmöglichkeiten besteht dringender Bedarf zur städtebaulichen Weiterentwicklung von Hain. Um den örtlichen Bedarf zu decken, soll auf der Grundlage des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poppenhausen, die kleinräumige Erschließung einer kleinen Anzahl neuer Wohnbaugrundstücke (Allgemeines Wohngebiet) ermöglicht werden.

Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Bebauung des Wohnbaugebietes, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Krumbachweg“ im Sinne des § 30 BauGB erforderlich.

Das vorgesehene Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,475 ha und erstreckt sich ganz oder teilweise über die Grundstücke Fl. Nrn. 2226, 2227 und 2247 der Gemarkung Hain.

Die Lage und der geplante räumliche Umfang des Plangebietes können dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB begonnen und die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung vom 19.06.2023 ordnungsgemäß abgewogen und der Satzungsbeschluss gefasst.

Nach einer Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.07.2023 in letzter Instanz entschieden, dass der § 13b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. In der Folge wurde seitens der Verwaltung auf die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 19.06.2023 verzichtet, sodass das Bauleitplanverfahren formal noch nicht abgeschlossen wurde und der Bebauungsplan damit bislang nicht in Kraft trat.

Zur Prüfung ob das laufende Verfahren im beschleunigten Verfahren und ohne umfassenden Umweltbericht und ohne das Erfordernis eines Eingriffsausgleichs weitergeführt bzw. beendet werden kann, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.09.2024 die Anwendung der zum 01.01.2024 in Kraft gesetzten Reparaturregelung gemäß § 215a BauGB beschlossen, wonach eine Beendigung von 13b-Verfahren im beschleunigten Verfahren möglich ist, wenn die Gemeinde aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 BauGB auszugleichen wären.

Die Vorprüfung wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB aufgeführten Kriterien durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung im Einzelfall zeigt, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auszugleichen wären. Für das Vorhaben besteht im Ergebnis keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung.

Aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung hat der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen in seiner Sitzung am 18.11.2024 beschlossen, das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Krumbachweg“ ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne das Erfordernis des Eingriffsausgleichs fortzusetzen.

Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:

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Die Bauleitplanung schafft den Rahmen für dringend benötigtes Wohnbauland gemäß dem dafür vorhandenen Bedarf.

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Die Fläche ist für lediglich 3 Bauparzellen konzipiert und mit einer Gesamtgröße von ca. 0,475 ha eher klein. Etwa 0,124 ha davon werden durch öffentliche Grünflächen gebildet.

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Durch das Angrenzen an die bebauten Strukturen des Ortes werden mögliche Wechselwirkungen reduziert.

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Signifikante neue Erkenntnisse gegenüber dem bisherigen Verfahrensstand (Satzungbeschluss bereits erfolgt) der Bebauungsplanung haben sich bei der Vorprüfung des Einzelfalls nicht ergeben.

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Bei der Aufstellung des Bauleitplans sind insbesondere die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und die biologische Vielfalt und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen berücksichtigt worden.

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Die Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, bezogen auf alle Schutzgüter und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen und die biologische Vielfalt, wurde bei der Planung berücksichtigt.

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Die festgestellten Auswirkungen in dem Gebiet sind nicht von komplexer Ausprägung und wirken sich primär lokal aus, grenzüberschreitende Auswirkungen sind nicht gegeben.

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Wertvolle oder seltene Charakteristika oder Ressourcen werden durch die Planung nicht betroffen.

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Ein Risiko der Verletzung von Umweltstandards ist nicht gegeben.

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Das Risiko, dass geschützte Standorte, Flächen oder Besonderheiten betroffen sein werden, besteht nicht.

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Durch die Vermeidungsgrundsätze zum Artenschutz kann eine verträgliche Entwicklung des Gebietes gewährleistet werden.

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Durch grünordnerische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen kann insgesamt eine für Natur und Landschaft verträgliche Bebauung erzielt werden.

Die Fortführung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a BauGB wird hiermit gemäß § 215a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Poppenhausen, den 19.11.2024
Ludwig Nätscher
1. Bürgermeister