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Post aus Poppenhausen
Ausgabe 49/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen hat mit Beschluss vom 18.11.2024 den Bebauungsplan „Krumbachweg“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Krumbachweg“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Poppenhausen, Martin-Werner-Platz 1, 97490 Poppenhausen, Zimmer-Nr. 002 während der allgemeinen Dienststunden

08:30 - 12:00 Uhr

08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr

08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

und nach Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der Bebauungsplan mit der Begründung unter https://www.landkreis-schweinfurt.de/landratsamt/serviceleistungen-informationen/details/detail/bebauungsplaene-kartenarchiv-der-gemeinden-im-landkreis-schweinfurt-1635/ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetlandesportal für die Bauleitplanung Bayern, unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und,

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Poppenhausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Poppenhausen, 27.11.2024
Ludwig Nätscher
1. Bürgermeister