Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen hat mit Beschluss vom 19.06.2023, die gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellte 4. Änderung des Bebauungsplanes „An der Wallfahrt / Im Stück“ als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung in der Gemeinde Poppenhausen, Rathaus, Martin-Werner-Platz 1, 97490 Poppenhausen, Zimmer-Nr. 002, während der allgemeinen Dienststunden:
| Montag, Mittwoch, Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
und nach Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die 4. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung unter https://www.landkreis-schweinfurt.de/landratsamt/serviceleistungen-informationen/details/detail/bebauungsplaene-kartenarchiv-der-gemeinden-im-landkreis-schweinfurt-1635/ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetlandesportal für die Bauleitplanung Bayern, unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Poppenhausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.