Titel Logo
Post aus Poppenhausen
Ausgabe 49/2024
Amtliche Nachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poppenhausen im Wege der Berichtigung

Die Gemeinde Poppenhausen hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 19.06.2023, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellte 4. Änderung des Bebauungsplanes „An der Wallfahrt / Im Stück“ im Gemeindeteil Hain als Satzung beschlossen.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Poppenhausen weist die durch die Änderung des Bebauungsplanes markierte Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ aus. Für das Änderungsplangebiet ist eine Anpassung zu „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird insofern gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung angepasst. Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung (= 9. Änderung) des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den berichtigten Flächennutzungsplan in der Gemeinde Poppenhausen, Rathaus, Martin-Werner-Platz 1, 97490 Poppenhausen, Zimmer-Nr. 002, während der allgemeinen Dienststunden:

Montag, Mittwoch, Freitag

08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:30 - 12:00 Uhr

und 14:00 - 16:30 Uhr

Donnerstag

08:30 - 12:00 Uhr

und 14:00 - 18:00 Uhr

und nach Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB der berichtigte Flächennutzungsplan zur Einsicht auf der Homepage der Gemeinde Poppenhausen unter http://www.poppenhausen.de/unsere-gemeinde/bauen-wohnen/bebauungsplaene ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetlandesportal für die Bauleitplanung Bayern, unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Poppenhausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Poppenhausen, 27.11.2024
Ludwig Nätscher 1. Bürgermeister