Kostensatzung
Die Gemeinde Poppenhausen erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes - KG - (BayRS 2013-1-1-F) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43) das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
Die Gemeinde Poppenhausen erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis 25.000 Euro.
Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.
Diese Satzung tritt am 22.04.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Oktober 2001 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Poppenhausen vom 26. Oktober 2001) außer Kraft.