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Amtsblatt der Gemeinde Hallerndorf
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

Gewehwegreinigung

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass im Gemeindegebiet leider die geltende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen von den Bürgern zum Teil nicht beachtet wird. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer von Grundstücken alle angrenzenden Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage selbst zu reinigen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. Immer häufiger muss jedoch festgestellt werden, dass die Kehrpflicht, sowie die Beseitigung von Unkraut, welches bereits aus dem Gehsteig oder Rinnstein wächst, nicht bzw. nur mangelhaft durchgeführt wird. Dadurch können Schäden entstehen, die Kosten nach sich ziehen.

Vorsorglich weitere Hinweise:

  • Es ist verboten, Grüngutabfälle, Steine, Bauschutt, Schrott in offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen einzubringen.

  • Kehricht darf nicht in die Kanaleinlaufschächte eingebracht werden. Dieser ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wir appellieren deshalb an alle Bürger, den Straßen- und Gehwegbereich vor ihrem Grundstück sauber zu halten – wodurch sich auch das Erscheinungsbild der Gemeinde verbessern würde.

Heckenschnitt

Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümer um regelmäßigen Rückschnitt der Gehölze und Pflanzungen, die im privaten Bereich entlang der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum gedeihen.

Über die Grundstücksgrenze hinauswachsende Gehölze (Überwuchs) sind daher zu entfernen. Nach gängiger Praxis gilt folgendes von Bewuchs freizuhaltende Lichtraumprofil. Dieses bezeichnet die Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe einer Straße und beträgt im Gehweg- bzw. Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,5 m. Die seitliche Begrenzung bildet die Grundstücksgrenze und eventuell ein zusätzlicher Sicherheitsabstand.

Ihre Mithilfe und Unterstützung sind unerlässlich, um insgesamt ein gepflegtes Ortsbild zu erreichen. Der jährliche Pflanzenzuwachs darf als Form- und Pflegeschnitt ganzjährig entfernt werden. Das Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern ist hingegen in der Zeit vom 01. März bis 30. September während der Vogelbrut verboten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Engagement.