Landratsamt Forchheim
-Dienststelle Ebermannstadt-
Fachbereich Wasserrecht
Az.: 42-6410-187/23
Vollzug des Wasserrechts und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Rohstoffabbau auf Flur-Nr. 832 Gemarkung Willersdorf, Gemeinde Hallerndorf, sowie naturschutzfachliche Aufwertung von angrenzenden Teilen der "Grube D“ durch die Daigfuss Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Megalithstr. 1, 91093 Heßdorf - Röhrach
Das o. g. Unternehmen beantragte eine wasserrechtliche Gestattung für den
Rohstoffabbau auf dem Flurstück Nr. 832, Gemarkung Willersdorf, die anschließende Nassverfüllung der Fläche sowie die naturschutzfachliche Aufwertung von angrenzenden Teilen der "Grube D".
Die Verfüllung des zunächst durch den Abbau entstehenden Baggersees sowie die Umgestaltung angrenzender Teile der Grube D zu deren naturschutzfachlichen Aufwertung stellen Ausbaumaßnahmen gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 des UVPG dar, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben ist.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach § 7 Abs. 1 UVPG auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Dabei sind auch vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, entscheidungserheblich.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist. In den Antragsunterlagen wird dargelegt, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die genannten Prüfkriterien ersichtlich sind. Dieser Einschätzung haben sich die Fachbehörden nach eingehender Prüfung in ihren Stellungnahmen angeschlossen.
Gemäß Kapitel B-2/N des aktuell entscheidungserheblichen Verfüll-Leitfadens ist eine Nassverfüllung mit Fremdmaterial ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Grundwasserschutz gewahrt bleibt und die Verfüllung aus Gründen des öffentlichen Interesses gemäß geboten ist.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist durch das Ausbauvorhaben mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Die Ziele des Boden- und Grundwasserschutzes werden gewahrt. Das öffentliche Interesse wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 22.11.2023, Az.: 57c-U4449.3-2017/15-134, bestätigt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ebenfalls nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft zu rechnen.
Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kommt das Landratsamt Forchheim als zuständige Genehmigungsbehörde zum Ergebnis, dass durch die Verfüllung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese werden angesichts entsprechender Auflagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht durchzuführen.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.