Aus aktuellem Anlass weist die Gemeinde Hallerndorf auf die Verpflichtung zum regelmäßigen Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern hin. In der Gemeindeverwaltung gehen immer wieder Beschwerden darüber ein, dass Anpflanzungen von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dadurch Sicht- sowie Verkehrsbehinderungen entstehen.
Grundstückseigentümer sind nach den geltenden straßenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Äste, Zweige oder sonstigen Pflanzenteile in Straßen, Gehwege oder andere öffentliche Verkehrsflächen hineinragen.
Beim Rückschnitt der Bepflanzung sind insbesondere folgende Mindestlichträume freizuhalten:
• | über Fahrbahnen: mindestens 4,50 Meter Höhe |
• | über Gehwegen: mindestens 2,50 Meter Höhe |
Darüber hinaus gilt:
• | An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind Hecken und sonstige Anpflanzungen so niedrig zu halten, dass jederzeit ausreichende Sichtverhältnisse gewährleistet sind. |
• | Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. |
• | Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen jederzeit rechtzeitig und ohne Einschränkungen wahrgenommen werden können. |
Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke regelmäßig zu überprüfen und notwendige Rückschnittmaßnahmen zeitnah durchzuführen.
Vielen Dank.