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Amtsblatt der Gemeinde Hallerndorf
Ausgabe 12/2026
Amtliche Mitteilungen
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Information aus dem Ordnungsamt

Vorübergehende Gaststättenerlaubnis

Die bayerische Staatsregierung hat eine Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen.

Die Gestattungen nach § 12 GastG im Rahmen von Veranstaltungen erhalten nun eine gekürzte Genehmigungsfiktion.

Das bedeutet: Der Antrag auf vorübergehende Gaststättenerlaubnis für Veranstaltungen ist mindestens zwei Wochen vorher (besser noch früher) bei der Gemeinde einzureichen. Wenn der Antrag vollständig ist und die Gemeinde und die weiteren Fachbehörden (Landratsamt, Polizei) keine Einwände haben, gilt die Veranstaltung nach zwei Wochen als genehmigt, ohne dass ein schriftlicher Bescheid durch die Gemeinde erlassen wird. Sie bekommen lediglich eine Mitteilung.

Verwenden Sie hierfür bitte weiterhin das bekannte Antragsformular auf unserer Homepage oder stellen Sie den Antrag – mit jedoch den entsprechend gleichen Daten – per einfacher Email an fehse@hallerndorf.de oder gemeinde@hallerndorf.de.

Dieses unbürokratische Verfahren ohne Erlass eines schriftlichen und gebührenfreien Bescheides ist möglich,

  • wenn der vollständige Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht wird (später eingehende Anträge werden gebührenpflichtig bearbeitet oder zu kurzfristig eingehende Anträge nicht bearbeitet),
  • wenn der Antragsteller bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt hat bzw. seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen kann,
  • wenn es sich um keine Großveranstaltung (z. B. hohes Besucheraufkommen, Kerwa, Festzeltveranstaltung) handelt. In diesem Fall kann der Erlass eines sicherheitsrechtlichen Auflagenbescheides erforderlich sein.

Grundsätzlich gilt: Die Genehmigungsfiktion bezieht sich immer auf den aktuell vorliegenden Antrag. Sind aus Sicht der Genehmigungsbehörde Auflagen/Beschränkungen (z. B. hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung, Sicherheitsauflagen) erforderlich, verlangt dies den Erlass eines Bescheides.

Empfehlung: Antragsteller sollten Anträge inhaltlich so stellen, wie die vorherige Veranstaltung nach § 12 GastG mit der vorübergehenden Gaststättenerlaubnis genehmigt wurde.

Wichtiger Hinweis zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und Sondernutzungen

Die Gemeinde Hallerndorf weist darauf hin, dass Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen (z. B. Straßensperrungen, Haltverbote, Verkehrsregelungen bei Baustellen oder Veranstaltungen) sowie auf Sondernutzungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (z. B. das Aufstellen von Containern, Gerüsten, Baustelleneinrichtungen oder die Nutzung von Veranstaltungsflächen) mindestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn bei der Gemeinde zu beantragen sind.

Nur bei rechtzeitiger Antragstellung kann eine ordnungsgemäße Prüfung und Bearbeitung gewährleistet werden. Verspätet eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr rechtzeitig bearbeitet oder genehmigt werden.

Die Antragstellung erfolgt online über das Bürgerservice-Portal der Gemeinde Hallerndorf:

Für Rückfragen steht Ihnen Stefanie Weber gerne zur Verfügung:

E-Mail: weber@hallerndorf.de

Telefon: 09545 4439-112

Wir bitten alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die erforderliche Vorlaufzeit bei ihrer Planung zu berücksichtigen.

Vielen Dank.

Gemeinde Hallerndorf
Verkehrsbehörde