Das Landratsamt Forchheim hat als Rechtsaufsichtsbehörde gem. Art. 71 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung für die Haushaltssatzung der Gemeinde Hallerndorf mit Schreiben vom 03.09.2024, Az.: 2/21-9410, erteilt.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht:
der Gemeinde Hallerndorf für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Haushaltssatzung:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
— auf 10.070.500 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
— auf 7.412.400 €
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 0 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.500.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
| a) | Grundsteuer A, für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke — 330 v.H. |
| b) | Grundsteuer B, für sonstige Grundstücke — 330 v.H. |
Gewerbesteuer — 400 v.H.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.