Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich anstehender Wahlen
Gemäß § 50 Abs. 1 des BMG darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten Auskünfte erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Es dürfen demnach Auskünfte über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und insbesondere Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten (z.B. Erstwähler etc.) erteilt werden.
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde ferner über bestimmte Daten Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, sofern die Betroffenen nicht der Weitergabe widersprochen haben:
Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG) sind hingegen nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Sofern Sie die Weitergabe der Daten nicht wünschen, brauchen Sie daher nichts Weiteres zu veranlassen.
Widersprüche und Einwilligungen können jederzeit schriftlich im Rathaus der Gemeinde Hallerndorf, Von-Seckendorf-Str. 10, 91352 Hallerndorf eingelegt werden. Formularvordrucke sind auf der Homepage der Gemeinde Hallerndorf (www. https://hallerndorf.de/das-digitale-rathaus-hallerndorf/) erhältlich.