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Amtsblatt der Gemeinde Hallerndorf
Ausgabe 2/2023
Amtliche Mitteilungen
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Die Gemeindeverwaltung informiert...

Datenübermittlungssperren Widerspruchs oder Einwilligungsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich anstehender Wahlen

Gemäß § 50 Abs. 1 des BMG darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten Auskünfte erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Es dürfen demnach Auskünfte über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und insbesondere Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten (z.B. Erstwähler etc.) erteilt werden.

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde ferner über bestimmte Daten Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, sofern die Betroffenen nicht der Weitergabe widersprochen haben:

  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BMG. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
  • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BMG.
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes, wenn diese nicht derselben oder keiner oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG.
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG. Die Datenübermittlung erfolgt jährlich zum 31. März von deutschen Staatsangehörigen die im Folgejahr volljährig werden.

Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG) sind hingegen nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

Sofern Sie die Weitergabe der Daten nicht wünschen, brauchen Sie daher nichts Weiteres zu veranlassen.

Widersprüche und Einwilligungen können jederzeit schriftlich im Rathaus der Gemeinde Hallerndorf, Von-Seckendorf-Str. 10, 91352 Hallerndorf eingelegt werden. Formularvordrucke sind auf der Homepage der Gemeinde Hallerndorf (www. https://hallerndorf.de/das-digitale-rathaus-hallerndorf/) erhältlich.