Im Hinblick auf die anstehende Kommunalwahl am 08.03.2026 ist bei Wahlwerbung mit Plakaten folgendes zu beachten ist:
Das ortsübliche Plakatieren unmittelbar vor einer Wahl (sechs Wochen vorher) ist als Gemeinverbrauch anzusehen, sodass es weder einer Ausnahme- noch Sondernutzungsgenehmigung bedarf. Voraussetzung ist dabei, dass Art, Umfang und Ausmaß der Plakate keine unverhältnismäßigen Störungen im Verkehrsablauf bewirken. Gemäß Art. 28 LStVG ist die Gemeinde auch berechtigt, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, eines Natur-, Kunst-, oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakatierungen auf bestimme Flächen zu beschränken.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen soll im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden (§ 33 Abs. 1 StVO, §§ 8,9 FStrG, Art. 18, 23, 24 BayStrWG).
Für die Plakatierungen sind folgende Punkte zu beachten:
- Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) und am Innenrand von Kurven unzulässig.
- An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, darf keine Werbung angebracht werden.
- Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herum gruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Verkehrszeichen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.
- Plakate müssen über Geh- und Radwegen so angebracht werden, dass eine lichte Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe von mindestens 2,25 m gegeben ist. Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m.
- Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen (§ 33 Abs. 2 StVO).
- Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen sind unzulässig.
- Die Werbeanlagen/Plakate sind standfest und verkehrssicher aufzustellen, so dass eine Behinderung oder Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist. Sie müssen den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherung ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Beschädigte oder nicht mehr verkehrssichere Plakate sind unverzüglich zu entfernen oder wieder ordnungsgemäß aufzustellen.
- Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.
- Rund um das Rathaus darf keine Werbung angebracht werden, sowie am Wahltag um alle Wahllokale. Für den Zugangsbereich wird eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ von etwa 20 Metern bis zum Wahllokal als nicht antastbarer Sperrbereich für notwendig erachtet.
- Die Plakatwerbung ist unverzüglich (innerhalb einer Woche) nach dem Wahltag zu entfernen. Sachschäden sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden.