Aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung, Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in den jeweils geltenden Fassungen erlässt die Gemeinde Hallerndorf folgende
Satzung
über die Hausnummerierung in der Gemeinde Hallerndorf
1) Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.
2) Die Gemeinde Hallerndorf teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes, an dem die Hausnummer angebracht werden soll, wird dies nach dessen Anhörung durch Bescheid mitgeteilt.
1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde Hallerndorf eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.
2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde Hallerndorf das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.
1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar neben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
2) Die Gemeinde Hallerndorf kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
1) Bei Änderungen der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1–3 entsprechende Anwendung.
2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde Hallerndorf an die Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.
Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.
1) Diese Satzung tritt am 01.12 2025 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt Satzung über Straßennamen und Hausnummerierung vom 11.01.1980 außer Kraft.