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Amtsblatt der Gemeinde Hallerndorf
Ausgabe 4/2024
Amtliche Mitteilungen
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Satzung Verwaltungskosten

Satzung

über die Erhebung

von Verwaltungskosten

für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

der Gemeinde Hallerndorf

Die Gemeinde Hallerndorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Gemeinde Hallerndorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis (KomKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.1987 außer Kraft.

Hallerndorf, den 07.02.2024

Gerhard Bauer

1. Bürgermeister

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