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Amtsblatt der Gemeinde Hallerndorf
Ausgabe 9/2024
Amtliche Mitteilungen
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Europawahl 2024 – Werbung auf öffentlichen Straßen

Im Hinblick auf die anstehende Europawahl am 09.06.2024 ist bei Wahlwerbung mit Plakaten folgendes zu beachten:
  • Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Sie darf zu keiner Sichtbehinderung an Straßeneinmündungen, Innenkurven oder anderen neuralgischen Punkte führen.
  • Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
  • An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr darf Wahlwerbung nicht angebracht werden. Hier könnten Plakate den Fahrzeugführer ablenken, so dass er die Verkehrseinrichtungen bzw. -zeichen nicht erkennt. Auch bei Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf keinerlei Wahlwerbung angebracht werden, denn hier besteht die Gefahr, dass gerade Kinder durch angebrachte Werbetafeln verdeckt und diese dann beim Überqueren der Fahrbahn von Autofahrern zu spät erkannt werden.
  • Die Plakattafeln dürfen in Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit amtlichen Straßenverkehrszeichen Anlass geben und sind blendfrei zu gestalten. Sie dürfen nicht beleuchtet werden. Die Plakattafeln sind so zu errichten und zu erhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (z.B. kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Die Wahlwerbung ist nach der Wahl unverzüglich wieder abzubauen.