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Seeon-Seebrucker Nachrichten
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Heckenrückschnitt Sommer

Freihaltung des Lichtraumprofils

Bäume, Sträucher und Hecken verschönern unser Ortsbild. Häufig kommt es jedoch vor, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Darüber hinaus stellt auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze für die Fußgänger nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefährdung.

Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:

  • Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
  • Für den Kfz- Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen. (Wenn kein Gehweg vorhanden ist, 4,50 m auf der gesamten Straßenbreite)
  • Gleichsam sind die Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäste bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.
  • Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung nicht nur eine Sache der Straßenverkehrsbehörde ist, sondern dass auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind.

Bitte bedenken Sie, dass bei Unfällen und Sachbeschädigungen der Grundstückeigentümer für Schäden haftbar gemacht werden kann. Durch Ihr pflichtbewusstes Handeln können Sie als Grundstückseigentümer mithelfen, Unfälle und Sachbeschädigungen zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger, Unannehmlichkeiten und Entschädigungsansprüche ersparen.