Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb von geschlossenen Ortslagen an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentliche Straße erschlossen werden ( Hinterlieger) sind verpflichtet auf eigene Kosten die öffentlichen Flächen (Gehwege, Radwege, Grünflächen oder Fahrbahnen) zu reinigen.
Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen/Gehwege an, so gilt dies für jede angrenzende Straße/Gehwege.
Die Reinigungsarbeiten beinhalten:
| - | Zu kehren und den Kehricht und sonstigen Unrat zu entfernen und zu entsorgen. |
| - | Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, wenn es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. |
| - | Im Herbst muss das Laub, soweit es als verkehrsgefährdend einzustufen ist, entfernt werden. |
| - | Insbesondere nach Unwetter sind die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen. |
Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Verkehrsfläche, welcher zum Befahren oder Begehen benutzt wird, sowie die anliegenden Grünflächen.
Den ausführlichen Wortlaut der Reinigungs - und Sicherungsverordnung finden sie auf der Internetseite der Gemeinde Seeon-Seebruck unter: https://www.seeon-seebruck.de/ortsrecht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung