Der Gemeinderat der Gemeinde Seeon-Seebruck hat in seiner Sitzung vom 21.02.2022 beschlossen, entsprechend eines Antrages des Vorhabenträgers Elektrizitäts-Genossenschaft Alzgruppe eG, nördlich des Weilers Ebering auf der FlSt.-Nr. 1732 sowie auf Teilflächen der FlSt.-Nrn. 1733 und 200 Gemarkung Truchtlaching, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen.
Dies folgt den unter anderem bundespolitischen Zielen der vermehrten Nutzung erneuerbarer Energiequellen, wie sie beispielsweise im Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2023) verankert sind. Darüber hinaus wird so dem gemeindlichen Ziel der Deckung des Strombedarfs aus 100 % erneuerbaren Quellen Rechnung getragen.
In seiner Sitzung vom 24.04.2023 hat der Gemeinderat Seeon-Seebruck den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 12.04.2023 inkl. Begründung zur Kenntnis genommen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB mit diesem beschlossen.
Der Entwurf samt Begründung und Planzeichnung sowie das Gutachten zur saP vom 03.02.2022, der Bericht zur faunistischen Kartierung vom 25.10.2023, das Bodengutachten vom 21.02.2023 und der Bericht zur Potenzialflächenuntersuchung für PV-Freiflächen-Anlagen der Gemeinde Seeon-Seebruck vom 12.11.2021, liegen während der allgemeinen Dienstzeiten in der Zeit vom
12.05.2023 bis einschließlich 12.06.2023
im Rathaus der Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Im oben genannten Zeitraum können die ausgelegten Unterlagen entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB im Internet unter www.seeon-seebruck.de (Bürgerservice & Rathaus, Bauleitplanung) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen, deren Inhalt die Gemeinde bei der Beschlussfassung nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB), unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ebenso wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.