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Seeon-Seebrucker Nachrichten
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anschlagmöglichkeiten der Gemeinde Seeon-SeebruckSatzung über die Benutzung der öffentlichen Anschlagmöglichkeiten der Gemeinde Seeon-Seebruck

Die Gemeinde Seeon-Seebruck erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung — GO) in der jeweils geltenden Fassung folgende

Benutzungssatzung für Anschlagtafeln

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde Seeon-Seebruck stellt den Gemeindeeinwohnern, Vereinen, Parteien, Wählergruppen und juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinde Seeon-Seebruck Anschlagmöglichkeiten als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Die Plakatierungsverordnung beschränkt die öffentlichen Anschläge auf die zugelassenen Flächen (s. § 1 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Seeon-Seebruck).

§ 2

Zugelassene Flächen

1)

Zugelassene Flächen für Banner (max. 3,50 m x 2,00 m):

a.

Ortseingang Seebruck (Traunsteiner Straße) Fl.-Nr. 1498 der Gemarkung Seebruck

b.

Ortseingang Seeon (Truchtlachinger Straße) Fl.-Nr. 680 der Gemarkung Seeon

c.

Ortseingang Truchtlaching (Altenmarkter Straße) Fl.-Nr. 5 der Gemarkung Truchtlaching

Die Bannerwerbung darf nur nach vorheriger Genehmigung und rechtzeitiger Voranmeldung, mind. 4 Wochen vor Aushangwunschtermin, mit dem Liegenschaftsamt aufgehängt werden. Banner dürfen zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin angebracht werden und sind spätestens am 2. Tag nach der Veranstaltung wieder zu entfernen.

2)

Zugelassene Standorte für Plakate (DIN A 4 und DIN A 3)

a.

Ortsteil Seebruck:

a.

Schaukasten Hafen

b.

Schaukasten Landungssteg

c.

Schaukasten Graben

d.

Infopavillon Römermuseum

b.

Ortsteil Seeon

a.

Infopavillon Seeon

c.

Ortsteil Truchtlaching

a.

Alzbad Truchtlaching, Buswartehäuschen

Die Plakatierung darf ausschließlich an den gemeindlichen Anlagen erfolgen und wird durch das gemeindliche Personal aufgehängt und entfernt. Die Plakatierung ist nur durch vorherige Genehmigung durch die Tourist-Info erlaubt. Plakate können maximal 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ausgehängt werden. Ein Anspruch auf den Aushang der Plakate besteht nicht.

§ 3

Benutzung

Die gemeindlichen Anschlagflächen stehen den Personen im Sinn des § 1 zur zweckentsprechenden Nutzung nach den Maßgaben dieser Satzung zur Verfügung. Die Entscheidung hierzu trifft die Gemeinde Seeon-Seebruck nach billigem Ermessen und Verfügbarkeit. Für Wahlwerbung gilt § 3 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Seeon-Seebruck.

§ 4

Benutzung der Flächen

1)

Die für die Flächen gemäß § 2 vorgesehenen Veranstaltungsplakate müssen vor dem Aushang in der Tourist-Info Seeon-Seebruck vorgelegt werden.

2)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Erlaubnis mit Auflagen zu verbinden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Seeon-Seebruck, den 11.07.2023
Martin Bartlweber
Erster Bürgermeister