Die Gemeinde Seeon-Seebruck erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung — GO) in der jeweils geltenden Fassung folgende
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde Seeon-Seebruck stellt den Gemeindeeinwohnern, Vereinen, Parteien, Wählergruppen und juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinde Seeon-Seebruck Anschlagmöglichkeiten als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Die Plakatierungsverordnung beschränkt die öffentlichen Anschläge auf die zugelassenen Flächen (s. § 1 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Seeon-Seebruck).
§ 2
Zugelassene Flächen
| 1) | Zugelassene Flächen für Banner (max. 3,50 m x 2,00 m): |
| a. | Ortseingang Seebruck (Traunsteiner Straße) Fl.-Nr. 1498 der Gemarkung Seebruck |
| b. | Ortseingang Seeon (Truchtlachinger Straße) Fl.-Nr. 680 der Gemarkung Seeon |
| c. | Ortseingang Truchtlaching (Altenmarkter Straße) Fl.-Nr. 5 der Gemarkung Truchtlaching |
Die Bannerwerbung darf nur nach vorheriger Genehmigung und rechtzeitiger Voranmeldung, mind. 4 Wochen vor Aushangwunschtermin, mit dem Liegenschaftsamt aufgehängt werden. Banner dürfen zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin angebracht werden und sind spätestens am 2. Tag nach der Veranstaltung wieder zu entfernen.
| 2) | Zugelassene Standorte für Plakate (DIN A 4 und DIN A 3) |
| a. | Ortsteil Seebruck: |
|
| a. | Schaukasten Hafen |
|
| b. | Schaukasten Landungssteg |
|
| c. | Schaukasten Graben |
|
| d. | Infopavillon Römermuseum |
| b. | Ortsteil Seeon |
|
| a. | Infopavillon Seeon |
| c. | Ortsteil Truchtlaching |
|
| a. | Alzbad Truchtlaching, Buswartehäuschen |
Die Plakatierung darf ausschließlich an den gemeindlichen Anlagen erfolgen und wird durch das gemeindliche Personal aufgehängt und entfernt. Die Plakatierung ist nur durch vorherige Genehmigung durch die Tourist-Info erlaubt. Plakate können maximal 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ausgehängt werden. Ein Anspruch auf den Aushang der Plakate besteht nicht.
§ 3
Benutzung
Die gemeindlichen Anschlagflächen stehen den Personen im Sinn des § 1 zur zweckentsprechenden Nutzung nach den Maßgaben dieser Satzung zur Verfügung. Die Entscheidung hierzu trifft die Gemeinde Seeon-Seebruck nach billigem Ermessen und Verfügbarkeit. Für Wahlwerbung gilt § 3 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Seeon-Seebruck.
§ 4
Benutzung der Flächen
| 1) | Die für die Flächen gemäß § 2 vorgesehenen Veranstaltungsplakate müssen vor dem Aushang in der Tourist-Info Seeon-Seebruck vorgelegt werden. |
| 2) | Die Gemeinde ist berechtigt, die Erlaubnis mit Auflagen zu verbinden. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.