Die Gemeinde Seeon-Seebruck erlässt aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-1) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBI. S. 718) geändert worden ist, folgende
§ 1
Beschränkung von Anschlägen und Darstellungen
durch Bildwerfer
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge nur an den von der Gemeinde Seeon-Seebruck bestimmten Anschlagsflächen angebracht werden. Hierbei sind Anschläge, die der Produkt- oder Firmenwerbung dienen, nur nach Absprache mit der Tourist-Info gestattet.
(2) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Seeon-Seebruck vorgeführt werden.
(3) Die zugelassenen Flächen sowie die Nutzung dieser gemeindlichen Anschlagflächen regelt die Satzung zur Benutzung der gemeindlichen Plakatanschlagflächen der Gemeinde Seeon-Seebruck.
(4) Abs. 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayB0).
(5) Nachfolgende Anschläge fallen nicht unter die Verordnung:
| a. | Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind, |
| b. | Anschläge und Bekanntmachungen von Vereinen an den Vereinskästen bzw. Tafeln. |
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Masten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahrgenommen werden können.
§ 3
Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen
(1) Von den Beschränkungen des § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatanschlagtafeln insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgenden Umfang:
| a. | bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin, |
| b. | bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten, |
| c. | bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, |
| d. | bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor Abstimmungsterminen. |
(2) Für die Wahlwerbung in den genannten Zeiträumen gilt Folgendes:
| a. | Großflächenplakate dürfen nur auf von der Gemeinde zugeteilten Plakatstandorten nach Absprache aufgestellt werden. Zudem werden in jedem Ortsteil Wahlplakattafeln aufgestellt. |
| b. | Die öffentlichen Flächen des Rathauses, der Schule, dem Wertstoffhof, sowie den Kindergärten sind von Wahlwerbung frei zu halten. |
(3) Nach dem Tag der Wahl oder Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Wahl oder Veranstaltung aufgehängten Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden.
(4) Soweit die Werbung mit Plakatständern unter Benutzung von Straßenbestandteilen eine Sondernutzung im Sinn des Straßenrechts darstellt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
§ 4
Weitere Regelungen
Anschläge und anderes Darstellungsmaterial mit verfassungsfeindlichen, sexistischen oder Jugend gefährdenden Inhalten oder die auf solche Veranstaltungen hinweisen, sind unzulässig und werden unverzüglich von der Gemeinde Seeon-Seebruck auf Kosten des Aufstellers entfernt.
§ 5
Ausnahmen
(1) Die Gemeinde Seeon-Seebruck kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.
(2) Von der Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen sind
| a. | Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine, Verbände und Gewerbetreibende in Schaufenstern ausgehängt werden. |
| b. | Anschläge, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angebracht werden. |
| c. | Anschläge, die durch die Gemeinde Seeon-Seebruck an gemeindeeigenen Einrichtungen angebracht werden. |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge anbringt, |
| 2. | entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt, |
| 3. | entgegen 2 Abs. 4 die Plakate nicht fristgerecht abbaut, |
| 4. | entgegen den Maßgaben in § 2 Abs. 1 Plakate anbringt, |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Seeon-Seebruck in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.