gem. § 10 Abs. 3 BauGB für die 16. Änderung des Bebauungsplanes „Truchtlaching-Osterberg“ im Bereich des Grundstückes FlNr. 180/4 Gmkg. Truchtlaching (Osterbergstraße 13)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.07.2022 die 16. Änderung des Bebauungsplanes „Truchtlaching-Osterberg“ im Bereich des Grundstückes FlNr. 180/4 Gmkg. Truchtlaching in der Fassung vom 18.07.2022 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht und tritt damit in Kraft.
Jedermann kann die Änderungsunterlagen mit Begründung und die Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange von diesem Tag an im Rathaus der Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.