gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes "Truchtlaching-Kreuzbichl“ im Bereich des Grundstückes FlNr. 668 Gmkg. Truchtlaching (Samermoosweg 1)
Die Gemeinde Seeon-Seebruck hat mit Beschluss in der Sitzung vom 14.03.2022 die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB für die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Truchtlaching-Kreuzbichl“ im Bereich des Grundstückes FlNr. 668 Gmkg. Truchtlaching beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss, die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde am 13.05.2022 ortsüblich bekanntgemacht. Die Öffentlichkeit hatte bis zum 30.05.2022 die Möglichkeit sich zur Planung zu äußern.
Vom Planungsbüro Wüstinger Rickert, Architekten und Stadtplaner PartGmbB, Frasdorf, wurde ein entsprechender Planentwurf ausgearbeitet.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.07.2022 den Planentwurf zur 13. Änderung des Bebauungsplanes „Truchtlaching-Kreuzbichl“ mit Begründung i. d. F. vom 18.07.2022 gebilligt.
Der Planentwurf und die Begründung in der Fassung vom 18.07.2022 des Planungsbüros Wüstinger Rickert Architekten und Stadtplaner PartGmbB, Frasdorf, liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom
05.08.2022 bis einschließlich 05.09.2022
im Rathaus der Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.seeon-seebruck.de (Bürgerservice & Rathaus, Bauleitplanung) veröffentlicht.
Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen, deren Inhalt die Gemeinde bei der Beschlussfassung nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB), unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ebenso wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.