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Seeon-Seebrucker Nachrichten
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 5 BauGB über die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sachlicher Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Kiesabbau)

Der Gemeinderat der Gemeinde Seeon-Seebruck hat in seiner Sitzung am 23.05.2022 die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sachlicher Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Kiesabbau) gemäß dem Entwurf mit Begründung des Ingenieurbüros aquasoli, Siegsdorf, in der Fassung vom 23.05.2022, festgestellt.

Mit Bescheid vom 08.09.2022, AZ: 4.40-FNP-19-2019, hat das Landratsamt Traunstein die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Seebruck, Bauamt, Römerstraße 10, 83358 Seebruck während den allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Seebruck, 19.09.2022
Bartlweber
Erster Bürgermeister