Gem. Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG bleibt die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser abgabefrei, wenn:
| 1. | es in einer Abwasserbehandlungsanlage (z.B.: in einer Kleinkläranlage nach DIN 4261) behandelt wird, oder |
| 2. | der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage (z.B. einer Sammelkläranlage im Sinn des § 3 Nr. 6 EWS) zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt bzw. verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird. Hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen. |
Wir bitten Sie deshalb, Belege für die Befreiung von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter für das Jahr 2022 (z.B. Rechnung des Entsorgungsunternehmens) der Gemeinde Seeon-Seebruck bis spätestens 24.02.2023 vorzulegen.
Zu den Kleineinleitern zählen Immobilienbesitzer, deren Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.