Die Einleitung des Verfahrens zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Gemeinderatssitzung am 27.06.2022 beschlossen.
Der Flächennutzungsplan vom 30.10.1974 soll nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), im Bereich der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 983/2, 988, 990/2, 993/3, 998/5, 998/6 und 998/8 sowie Teilflächen der Flurstücks-Nrn. 937, 987, 990, 993, 998, 1488, 1489, 1490/1 und 1490/2 sämtlich in der Gemarkung Seebruck, geändert werden.
Die 56. Änderung wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Malerwinkel“ durchgeführt.
Die Bekanntmachung über den Einleitungsbeschluss erfolgte am 01.07.2022 im Amtsblatt der Gemeinde Seeon-Seebruck.
Anlass sowie Ziele und Zwecke der Planung:
Der hier gegenständliche Änderungsbereich ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan größtenteils als Sondergebiet „Gastronomie“ sowie im südwestlichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Malerwinkel“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Hotels mit flankierenden Nutzungen geschaffen werden.
Der Gemeinderat hat den Planentwurf mit Begründung, in der Fassung vom 18.11.2022, gefertigt von Wüstinger Rickert Architekten und Stadtplaner PartGmbB, Frasdorf, und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Sitzung am 28.11.2022 beschlossen.
Der Vorentwurf liegt in der Zeit vom
09.12.2022 bis einschließlich 20.01.2023
im Rathaus der Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck, zu den üblichen Dienststunden öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Im oben genannten Zeitraum können die ausgelegten Unterlagen entsprechend § 4 Abs..4 BauGB auch im Internet unter www.seeon-seebruck.de (Bürgerservice & Rathaus, Bauleitplanung) eingesehen werden.
Ebenso wird den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)